Personalleasing, Personal Überlassung, Personal Leasing

Im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitunternehmen und Kundenunternehmen.

Arbeitnehmer

Der Zeitarbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er verfügt über die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Firma. Seine Arbeitsleistung erbringt er im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Zeitarbeitunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Im Kundenunternehmen besitzen die dortigen Vorgesetzten die Weisungsbefugnis über den Zeitarbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Dies unterscheidet den Zeitarbeitnehmer gegenüber anderen Fremdmitarbeitern externer Firmen, die nur an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Der Arbeitnehmer untersteht damit fachlich der Weisung des Kundenunternehmens und disziplinarrechtlich der seines Arbeitgebers, der Zeitarbeitsfirma.

Zeitarbeitsunternehmen

Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Kunde). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenunternehmen wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers.

Das AÜG und die AGB sämtlicher Zeitarbeitsfirmen legen fest, dass die Zeitarbeitsfirma keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z.B. die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen übernimmt. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma beschränkt sich auf das "Auswahlverschulden", d.h. sie ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitssicherheit (Einhalten der Vorschriften der Berufsgenossenschaft). Zu den Zeitarbeitsunternehmen zählen auch alle Personal-Service-Agenturen.

Kundenunternehmen

Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Eine Haftung des Kundenunternehmen besteht für evtl. vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, BG) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.