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Personalleasing, Personal Überlassung, Personal LeasingIm deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitunternehmen und Kundenunternehmen. Arbeitnehmer Zeitarbeitsunternehmen Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Kunde). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenunternehmen wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des Arbeitnehmers. Kundenunternehmen Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Eine Haftung des Kundenunternehmen besteht für evtl. vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, BG) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“. |
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